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Samstag, 3. Oktober 2015

Maria bringt Heil und Hilfe

Papst Leo XII.:

Auch heute geht es um eine ganz entscheidende Sache. Es handelt sich um den alten, hinterlistigen Feind und sein vom Stolz aufgeblasenes Heer, das gedemütigt werden soll. Es geht um die Freiheit der Kirche und ihres Oberhauptes, die erkämpft werden muß. Es geht sogar um die Sicherung und Erhaltung all der Bollwerke und Stellungen, auf die das Wohl und Wehe der menschlichen Gemeinschaft gestellt ist. Muß es da nicht unsere Sorge sein, in dieser für die Kirche so schwierigen Zeit ganz besonders das Rosenkranzgebet zu einer lieben und frommen Gewohnheit zu machen? Der Vorzug dieses Gebetes besteht gerade darin, daß echte Frömmigkeit geweckt wird in der Betrachtung aller Heilsgeheimnisse.

Ein anderer Gesichtspunkt, der Italien betrifft, kommt noch hinzu und zeigt die beosondere Notwendigkeit des Rosenkranzgebetes und den besonderen Schutz der mächtigen Jungfrau. Eine ganz und gar unerwartete Heimsuchung steht uns bevor. Vielleicht hat sie uns schon erreicht. Wir denken an jene Seuche, die wir auf Asien beschränkt glaubten, die aber nun nach Gottes Zulassung ihre Grenzen überschritten hat, in manchen Häfen Frankreichs auftauchte und von dort aus auf das benachbarte Italien übergehen kann. Ist das nicht ein Grund, daß wir jetzt erst recht unsere Zuflucht zu Maria nehmen? Mit Recht nennt die Kirche sie die Heil- und Hilfebringende, unseren Schutz und Schirm. Sie möge unser Flehen gnädig erhören und uns die heißersehnte Hilfe gnädig bringen, auf daß weit von uns weiche diese entsetzliche und entstellende Pest!

Wieder naht der Oktober, jener Monat, in dem die katholische Welt das Rosenkranzgebet feiert. Es ist Unser Wunsch, daß alles, was Wir im verflossenen Jahre diesbezüglich angeordnet haben, auch jetzt in Geltung bleibe. Wir geben die Weisung, daß vom ersten Tag des Oktober bis zum zweiten Tag des darauffolgenden November in allen Pfarrkirchen und öffentlichen, der Allerseligsten Jungfrau geweihten Heiligtümern oder auch in anderen Kirchen nach der Anordnung des Oberhirten wenigstens fünf Gesetze des Rosenkranzes und die Litanei täglich gebetet werden. Wenn die Andacht vormittags stattfindet, soll sie mit der heiligen Messe verbunden werden; findet sie nachmittags statt, so ist das Allerheiligste zur Anbetung auszusetzen und am Schluß der sakramentale Segen zu geben. Ferner wünschen Wir, daß die Rosenkranzbruderschaften, wo die staatlichen Gesetze es erlauben, zum öffentlichen Zeugnis der Religion in feierlicher Prozession durch die Straßen gehen.

Weil Wir die himmlischen Schätze der Kirche der christlichen Frömmigkeit nicht vorenthalten wollen, erneuern Wir alle Ablässe, die Wir im vorhergehenden Jahre verliehen haben. Allen, die an den bestimmten Tagen dem öffentlichen Rosenkranz beiwohnen und Gebete nach Unserer Meinung verrichten, aber auch denen, die, aus einem triftigen Grund verhindert, privat den Rosenkranz beten, gewähren wir jedesmal einen Ablaß von sieben Jahren und sieben Quadragenen. Denen aber, die in der erwähnten Zeit wenigstens zehnmal öffentlich in der Kirche oder aus einem wichtigen Grund zu Hause diesen Bedingungen nachkommen, gewähren Wir nach dem Empfang der heiligen Sakramente der Buße und des Altars einen vollkommenen Ablaß aus dem Schatz der Kirche. Diesen vollkommenen Ablaß und Nachlaß der Sündenstrafen gewähren Wir auch all denen, die am Rosenkranzfest selbst oder an einem der nachfolgenden Tage beichten, kommunizieren und gleichfalls in einer Kirche nach Unserer Meinung zu Gott und seiner allerseligsten Mutter beten.

Unsere väterliche Sorge wollen Wir auch der Landbevölkerung zuwenden, die gerade im Oktober landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten hat. Wir gestatten deshalb, daß alles, was Wir eben angeordnet haben, zusammen mit den im Oktober zu gewinnenden Ablässen auf die folgenden Monate November und Dezember übertragen werden könne, je nachdem die Oberhirten dies für gut halten.

(Leo XIII. - Epistula Enzyklika "Superiore anno", 1884
Der Rosenkranz und die Beharrlichkeit des Gebetes)

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